Mein Referat zur Antirassismus-Strafnorm: 26 Jahre alt und brandaktuell

Noch als Mitglied der Jungliberalen Partei durfte ich am 5. Februar 1994 im Gemeindezentrum „Drei Linden“ in 8620 Wetzikon am
Parteitag der Eidgenössisch-Demokratischen Union des Kantons Zürich ein Referat zur Anti-Rassismus-Strafnorm halten. Im Vorfeld der Abstimmung  vom 9. Februar 2020 über deren Ausweitung auf „Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung“, kann ich feststellen, dass sich aus freiheitlicher Warte nichts geändert hat.

Notwendigkeit, Gefahren, Hintergründe

Sehr geehrter Herr Präsident
Meine sehr verehrten Damen und Herren

Es ist nicht selbstverständlich, dass eine Partei, jungen Leuten, die noch dazu aus einer anderen Partei kommen, die Möglichkeit bietet, zu einer derart delikaten Angelegenheit Stellung zu nehmen. Ich möchte Ihnen dafür danken, dass Sie mir diese Gelegenheit bieten und kann Ihnen versichern, dass es für mich eine Ehre bedeutet, hier sein zu dürfen.

Es geht in meinem Referat um Rassismus und um die Möglichkeiten, diesen zu bekämpfen. Es ist an dieser Stelle unzweideutig festzustellen, dass Rassismus etwas Schlechtes ist und bekämpft werden muss. Rassismus hat in einer bürgerlich-liberalen Weltordnung keinen Platz und ist daher zu ächten. Ich gehe davon aus, dass wir uns in diesem Punkt alle einig sind.

In der Absicht, den Rassismus zu bekämpfen schuf die 1965 UNO eine Anti-Rassismus-Konvention. Diese ist geprägt von der Idee, dass „alle Menschen gleich“ seien. In Tat und Wahrheit bestehen jedoch grosse Unterschiede zwischen den Menschen und den verschiedenen Völkern. Diese Aussage mache ich ohne irgendwelchen wertenden Unterton. Verschiedenheit ist etwas durchaus Positives, es ist keineswegs schlecht, anders zu sein. Gerade in unserer westlichen Kultur wird der Individualismus ja bisweilen geradezu zum Exzess betrieben.

Eine natürlich verlaufende Akkulturation brachte in der Geschichte immer grosse Blüten mit sich. Man denke nur an den Einfluss der Mauren in Spanien oder an den der ehemaligen schwarzen Sklaven in Amerika auf die Musikgeschichte.

Sehr problematisch wird es, wenn von Seiten des Staates versucht wird, eine Völkerdurchmischung zu forcieren. Dies wurde beispielsweise von der UNESCO versucht.

Ich zitiere aus dem Protokoll einer UNESCO-Versammlung von 1951:

«Über den verschiedenen Ländern mit ihren mannigfaltigen Gesetzen muss eine allgemeingültige Gesetzgebung bestehen, die Schritt für Schritt eine einzige Kultur und eine einzige Philosophie allen Völkern aufzwingen kann

Selbst 1980 wurden an einer UNO-Sonderkonferenz, die von Dr. Aurelio Peccei, dem Gründer des Club of Rome, zustande gebracht wurde solche Auffassungen vertreten. Peccei rief dazu auf, alle bestehenden Strukturen von Wirtschaft, Handel, Wissenschaft usw. auf revolutionäre Weise zu beseitigen. Die Regierungen seien zu entmachten und die Regierungsmacht indessen einer Weltregierung zu übertragen. Diese wiederum solle aus einem Zusammenschluss verschiedener Anti-Gruppen bestehen.

Herr Peccei wurde mit dem Ehrendoktorat der Hochschule St. Gallen ausgezeichnet.

Warum ist es problematisch, eine Völkerdurchmischung erzwingen zu wollen? Warum sind bisher alle Versuche, genau dies zu tun gescheitert? Ich weiss es nicht. Ich muss nur immer wieder feststellen, dass es so ist. Jeder Versuch seit Alexander dem Grossen ist gescheitert.

Hingegen fand immer eine fruchtbare Akkulturation statt, wenn der Staat nichts tat, oder höchstens Leitlinien festlegte. Ein besonders wichtiger Faktor in diesem Prozess ist die Zeit. Es braucht sehr lange, bis fremde Kulturen in Frieden und ohne grössere Spannungen miteinander leben können. Die Schweiz ist mit ihrer langen Geschichte ein Beispiel dafür.

Wie praktisch alle UNO-Konventionen hat auch das Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, wie der offizielle Titel lautet, praktisch nichts gebracht. Nun kann man leicht auf die Idee kommen, dass es in diesem Fall auch nicht so schlimm sein kann, dieses Gesetz in Kraft zu setzen. Ganz nach dem Motto: «nützt’s nüt- so schad’s nüt.» Auch davor ist zu warnen. Das Strafgesetz ist nicht dazu da, in symbolhafter Art und Weise Zeichen zu setzen. Das Strafrecht dient dazu klar bestimmte verpönte Handlungen mit Strafe zu belegen und dies dann auch durchzusetzen. Sobald wir zulassen, dass Strafnormen geschaffen werden, die unbestimmt sind, oder die nur schwer durchsetzbar sind, verliert das Gesetz an Bedeutung. Der Bürger verliert den Respekt vor dem Gesetz, was in einem Rechtsstaat einer Katastrophe gleichkommt.

Der Begriff «Diskriminierung» z.B. ist sehr unbestimmt und dehnbar. Wer sich vor Augen hält, wie leichtfertig mit diesem Begriff heute operiert wird, kann sich vorstellen, wie einseitig eine spätere allfällige Auslegung dieses Ausdrucks ausfallen würde. Bereits heute wird politischen Gegnern von gewissen Kreisen oftmals das Attribut „Rassist“ angehängt. Wer sich beispielsweise dafür ausspricht, dass kriminelle Ausländer ausgeschafft werden bzw. dass ein Ausschaffungsbefehl stärker zu gewichten sei , als ein Asylantrag wird von den Teilen der Medien wenn nicht gerade als Rassist oder Faschist so doch als der äussersten Rechten zugehörig eingestuft.

Warum bin ich als Liberaler gegen dieses Gesetz? Eben deshalb, weil ich liberal bin. Im Gegensatz zu der Auffassung Liberalismus bedeute, nach möglichst vielen Seiten offen zu sein, bedeutet Liberalismus schlicht und einfach: «Mehr Freiheit, weniger Staat und mehr Eigenverantwortung.» Der Staat soll nur dort eingreifen, wo es wirklich dringend notwendig ist.

Ich bestreite, dass in der Schweiz die Notwendigkeit zur Schaffung eines solchen Gesetzes besteht. Ich will damit nicht sagen, dass wir die Anschläge in den letzten Jahren nicht ernst zu nehmen bräuchten. Im Gegenteil wir müssen sogar sehr genau drauf achten, was sich in dieser Hinsicht abspielt. Doch auch der Bundesrat kam im seinem Extremismusbericht auf Seite 16 zum Schluss, „dass gesamthaft gesehen der Extremismus in der Schweiz nicht gravierend ist und dass deshalb kein Anlass zur Dramatisierung bestehe.“

Das Anti-Rassismus-Gesetz ist die logische Folge auf eine solche Dramatisierung. Eine Notwendigkeit für ein solches Gesetz besteht nicht. Der grosse Staatstheoretiker Montesquieu sagte einmal: «Wenn es nicht unbedingt nötig ist, ein neues Gesetz zu schaffen, so ist es unbedingt nötig, kein neues Gesetz zu schaffen.» Das verstehe ich unter Liberalismus.

Ich freue mich immer wieder aufs Neue, dass ich in einem Land leben darf, das in der Lage ist, über einer Million Ausländern beherbergen zu können. Beinahe 20% der Bevölkerung der Schweiz sind Ausländer. Kein anderes europäisches Land hat einen ähnlich hohen Ausländeranteil, von Luxemburg einmal abgesehen. Der Anteil der Ausländer in Deutschland beispielsweise liegt bei etwas über 6% dennoch sind die Probleme bezüglich Fremdenfeindlichkeit und Rassismus in unserem nördlichen Nachbarland bei weitem grösser als bei uns. Dass dies so möglich ist, grenzt schon fast an ein Wunder. Bestimmt hängt es zu einem grossen Teil mit der Mehrsprachigkeit unseres Landes zusammen. Dies führt automatisch zu einem offeneren Verhältnis gegenüber dem Fremden. Vielfach entsteht Fremdenfeindlichkeit ja vor allem aus einer Angst vor dem Fremden, andere Argumente wie Konkurrenzkampf im Arbeitsmarkt werden oft nur vorgeschoben. Es ist also vor allem unsere Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Fremde für uns seine Bedrohung verliert. Dies erreichen wir dadurch, dass wir uns mit fremden Kulturen beschäftigen, versuchen, sie zu verstehen, eine Möglichkeit besteht darin, dass wir Fremdsprachen lernen, diese sind immer der Schlüssel zu anderen Kulturen.

Fremdenfeindlichkeit lässt sich nicht damit bekämpfen, dass wir versuchen, sie per Gesetz zu verbieten, auf diese Weise betreiben wir nur Symptombekämpfung und das eigentliche Problem wird bloss zugedeckt, anstatt dass man es bei den Wurzeln bekämpft. Als Beweis für diese Behauptung mögen unsere Nachbarländer dienen, welche entsprechende Strafrechtsbestimmungen kennen. Bei allen ist das Problem von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wesentlich akuter als bei uns.

*

Streng genommen geht es um zwei Vorlagen. Einerseits um das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und andererseits um die damit verbundene Änderung des Strafgesetzbuches. Die Staaten, welche die Konvention unterzeichnen und ratifizieren, verpflichten sich, ihre nationalen Strafrechtsordnungen entsprechend anzupassen.

Ein weiterer Punkt, der allein schon das Referendum rechtfertigt, ist der, dass sich jeder Vertragsstaat zudem verpflichtet, „alle eine Rassenintegration anstrebenden vielrassischen Organisationen und Bewegungen zu unterstützen“. Man braucht keine grosse Fantasie um sich vorstellen zu können, wohin das fuhren würde.

Wie erwähnt, stammt die Konvention aus dem Jahre 1965 verschiedene Staaten haben sie seither unterzeichnet, und ihre nationalen Gesetze entsprechend geändert. Nicht zu den Unterzeichnerstaaten gehören die Vereinigten Staaten von Amerika.

Weshalb? Sind die Amerikaner alles Rassisten, die noch immer im Zeitalter der Sklaverei stehengeblieben sind? Dies wird wohl niemand ernsthaft behaupten wollen. die Amerikaner haben z.T. bestimmt auch aus einem schlechten Gewissen heraus sehr viel gemacht, um die Stellung der schwarzen Bevölkerung zu verbessern. Ja man muss sich das vorstellen: An den Schulen bestehen sogar Quotenregelungen zugunsten der schwarzen Minderheit. Einem Volk, das bewusst in Kauf nimmt, dass bessere Schüler nicht promoviert werden, weil aufgrund einer Quotenregelung der Platz schon besetzt ist, kann bestimmt niemand rassistische Überlegungen vorwerfen, wenn es die UNO-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung nicht unterzeichnen will.

Was also ist der Grund? Es ist ein ähnlicher wie der, welcher den Zürcher Regierungsrat bewogen hat, das Gesetz in der Vernehmlassung abzulehnen, doch dazu später.

Die USA haben die Konvention nicht unterzeichnet und ratifiziert, weil dies mit ihrer Verfassung nicht in Einklang zu bringen wäre.

Im ersten Amendment zur amerikanischen Verfassung wird dem Kongress verboten, ein Gesetz zu erlassen, durch welches u.a. die Meinungsäusserung (freedom of speech) oder die Pressefreiheit eingeschränkt würde.

Dieses Amendment trat am 15. Dezember 1791 in Kraft und wurde seither sehr oft beansprucht, zugleich aber oftmals auch heftig kritisiert. Die Tatsache, dass die Kritik sowohl von links wie von rechts erfolgt lässt wohl darauf schliessen, dass es sehr vernünftig ist, uneingeschränkt am first amendment festzuhalten. Bisweilen wird es für unseren Geschmack fast zu restriktiv angewandt. Ein Beispiel mag verdeutlichen, was ich meine: die zwei republikanischen Präsidenten Ronald Reagan und George Bush strebten danach, das Verbrennen der amerikanischen Fahne unter Strafe zu stellen. Beide wollten aus patriotischen Gründen nicht zulassen, dass das Zeichen der nationalen Identität ungestraft geschändet werden kann.

Der supreme court, der höchste amerikanische Gerichtshof untersagte das Ansinnen, obwohl er klar republikanisch dominiert ist. In ihrer richterlichen Unabhängigkeit entschieden Sie, dass die amerikanische Verfassung jede Art von Meinungsäusserung schütze, selbst wenn sie gegen den Staat oder dessen Verfassung gerichtet sei.

Hochaktuell ist die Kritik am first amendment, wie sie gerade von linker Seite geübt wird. Einige extreme Feministinnen aber auch Juristen, Vertreter der sog. Critical Race Theory. Nach dieser Theorie sind gewisse Worte nicht „nur Wörter“, sondern „Waffen“ um zu terrorisieren. Aus diesem Grund dürfe die Verfassung nicht neutral bleiben, indem sie die Meinungsäusserungsfreiheit uneingeschränkt schützt.

Die Forderungen dieser Kreise gehen sogar soweit, dass sie sich sogar mit einer Verurteilung von rassistischen Witzen durch die Gesellschaft nicht zufriedengeben. Sie verlangen Verbote und Bestrafungen.

Soweit geht die Vorlage, die in der Schweiz zur Debatte steht, nicht. Das Erzählen eines rassistischen Witzes würde vermutlich für eine Verurteilung nicht ausreichen. Noch nicht?

Wo genau das Gesetz zu greifen beginnt ist sehr schwierig zu sagen. Was hingegen einen Bruch mit unserer gesamten bisherigen Rechtsordnung darstellt, ist die Tatsache, dass wir es hier mit einem Gesinnungsstrafrecht zu tun haben. Plötzlich wird dem Staat die Möglichkeit gegeben, Bürger aufgrund ihrer Gesinnung zu bestrafen. Solches war dem schweizerischen Rechtssystem bisher völlig fremd.

Der Zürcher Regierungsrat, der das Gesetz, wie bereits erwähnt, in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung ablehnt schreibt denn auch: „das Gesinnungsstrafrecht wurde in der Schweiz bisher immer als den totalitären Staaten eigentümlich verurteilt und abgelehnt.“

Ferner verurteilt der Regierungsrat, dass im Gesetz oft mit unbestimmten Ausdrücken gearbeitet wird. Zum Begriff „Menschenwürde“ schreibt er: „Der Begriff ist unbestimmt und vieldeutig, und es besteht die Gefahr, dass durch die Auslegung etwas in den Begriff hinein interpretiert wird, was heute noch gar nicht überblickbar ist.“ – Kaufen wir also wieder einmal die Katze im Sack?

Recht deutlich Worte brauchte er also, der Zürcher Regierungsrat, wenn man hört, was er heute zur Thematik sagt, könnte man meinen, das Gesetz sei bereits in Kraft und die Maulkörbe verteilt.

Was mich bisweilen erschreckt, ist die Tatsache, wie leichtsinnig gewisse Leute heute mit Grundrechten wie der Meinungsäusserungsfreiheit umgehen. Sie scheinen dabei zu vergessen, dass es sich dabei um gewaltige Errungenschaften der modernen Zeit handelt.

Es braucht Jahrhunderte, um diese Grundrechte zu schaffen und zu formulieren. Die sog. Habeas-corpus-Akte, die 1679 in England erlassen wurde, diente dem Schutz der persönlichen Freiheit. Sie hält fest, dass niemand ohne richterlichen Haftbefehl verhaftet oder ohne gerichtliche Untersuchung in Haft behalten werden darf. Für die damalige Zeit war dies ein ungeheurer Fortschritt, der gar nicht hoch genug geschätzt werden kann. nach und nach entwickelten sich weitere solcher Grundrechte, die schliesslich im Zuge der Französischen Revolution in einem Katalog kodifiziert wurden.

Die Meinungsäusserungsfreiheit ist in einem freiheitlichen Staat von einer solchen Wichtigkeit, dass jeder Versuch sie einzuschränken von Anbeginn an zu bekämpfen ist. Selbst wenn es hie und da ganz praktisch wäre der einen oder anderen Gruppierung einen Maulkorb zu verpassen.

Längerfristig profitieren wir alle von dieser Freiheit, auch diejenigen, die momentan vielleicht unter ihr zu leiden haben.

Es geht wirklich nur darum ein Gesinnungsstrafrecht zu verhindern. Niemand hat etwas dagegen, dass sich Angehörige ethnischer Minderheiten gegen ungerechtfertigte Angriffe wehren können. Es sollen für sie jedoch genau die gleichen Gesetze gelten, wie für uns Schweizer auch.

Bereits unsere bisherigen Gesetze reichen aus, um den notwendigen Schutz der Persönlichkeit und der Ehre zu garantieren.

Auf der Seite des Privatrechts sind die Klagen wegen Verletzung der Persönlichkeit zu nennen.

  • Unterlassungsklage
  • Beseitigungsklage
  • Feststellungsklage
  • Berichtigungsklage + Veröffentlichung des Urteils

Hinzu kommen noch die Klagen auf Schadenersatz bzw. auf Genugtuung sowie auf Herausgabe des Gewinns.

Aufseiten des öffentlichen Rechts sind etwa die Ehrverletzungsklage und andere zu nennen. Dazu kommen natürlich noch all die Tatbestände gegen Leib und Leben, die aber Offizialdelikte darstellen.

Es bestehen also bereits heute genug Möglichkeiten, sich zu wehren.

*

Damit die Ausführungen nicht einfach im luftleeren Raum stehen bleiben, wenden wir uns noch dem Art. 26lbis StGB zu.

„Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Abs. 1 könnte man so noch akzeptieren, allerdings bleiben beträchtliche Probleme hinsichtlich der Auslegung bestehen. wo genau beginnt der Aufruf zur Diskriminierung?

Abs. 2:

„Wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Hier wird deutlich dass man unter „Rassismus“ durchaus verschiedenes verstehen kann.

In diesem Absatz wird die m.E. richtige Auffassung vertreten, dass Rassismus dort beginnt, wo der Chauvinismus hinzukommt, sobald also Angehörige einer Rasse beginnen, diejenigen einer anderen herabzusetzen, und als minderwertig zu bezeichnen. Uneinheitliche Anwendung des Begriffs durch den Gesetzgeber führt jedoch zu Rechtsunsicherheit.

Abs. 3:

„Wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Auch hier zeigen sich grosse Probleme in der Auslegung. Was ist Propaganda? Wo beginnt sie? Gehört das Tragen eines Ansteckknopfes dazu?

Abs. 4:

„Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Hier geht es vor allem um die Verbreitung der sog. „Auschwitz-Lüge“. Diese in jüngerer Zeit von einigen wenigen Historikern, den sog. Revisionisten Lehre bestreitet die Existenz von Gaskammern in der Vernichtungslagern des Dritten Reiches.

Aufgrund von zahllosen Dokumenten, unter anderem solchen, die unlängst von Russland frei gegeben worden sind, konnten die Ansichten der Revisionisten weitgehend widerlegt werden.

Die Professorin an der Uni Lausanne, die öffentlich an der Existenz der Gaskammern zweifelte, musste innert Kürze ihren Hut nehmen, und auch militärische Beförderung wurden ihr in der Folge verwehrt. Es war also auch bisher schon möglich, gegen solche unsinnigen Lehrmeinungen vorzugehen.

Abs. 5:

Wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bisher zeigte sich vor allem der Konflikt zwischen Anti-Rassismus-Gesetz und Meinungsäusserungsfreiheit, Hier kommt noch ein weiterer Konfliktpunkt hinzu: Die Vertragsfreiheit

Zum Schluss meiner Ausführungen möchte ich noch einmal unmissverständlich festhalten, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen sind. Der Weg, den Bundesrat und Parlament dazu vorschlagen ist abzulehnen, weil er zu stark in Grundrechte der Bürger eingreift, und weil damit ein überflüssiges Gesetz geschaffen würde.

Es ist Zeit, dass wir uns wieder vermehrt auf unsere Freiheiten besinnen und jeden Versuch diese zu beschneiden, unter welchem Vorwand auch immer, mit Vehemenz zurückschlagen.

Rassismus hat nur dann keine Chance, wenn für alle Bewohner eines Landes die gleichen Regeln gelten.

Meine Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.