Die Juristen sind die Schlimmsten

Im Rahmen einer Podiumsdiskussion in Winterthur zur Selbstbestimmungsinitiative führte die Zürcher Justizdirektorin Jacqueline Fehr kürzlich aus, sie sei froh um rechtsstaatliche Rahmen zur Begrenzung der Demokratie. Schliesslich seien die Katastrophen des vergangenen Jahrhunderts aus demokratischen Entscheiden heraus entstanden. Und genau aufgrund dieser Erfahrungen seien im deutschen Grundgesetz nach dem zweiten Weltkrieg unabänderliche Sicherungen eingebaut worden. Dass eine davon, Artikel 20, Absatz 2, lautet „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“, erwähnte die Magistratin freilich nicht. Auch dass diese Staatsgewalt „vom Volke in Wahlen und Abstimmungen“ […] auszuüben sei, wurde dem Publikum wohlweislich vorenthalten. Frau Fehr hätte sonst erklären müssen, warum es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit richtig sein soll, dass Politiker dem Volk das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Abstimmungen vorenthalten.

Doch, wie steht es um Frau Fehrs andere Aussage, wonach die Katastrophen des vergangenen Jahrhunderts aus demokratischen Entscheiden heraus entstanden seien? Warum verbietet dann jeder Despot sofort privaten Waffenbesitz und demokratische Wahlen? Wurden Lenin, Stalin, Ulbricht, Honecker und all die anderen kommunistischen Führer etwa demokratisch gewählt? In keinem Land fand je eine demokratische Volksabstimmung über die Einführung des Kommunismus statt. Es sind freilich nicht die im Namen des Sozialismus/Kommunismus begangenen Verbrechen, auf die sich Frau Fehr bezieht. Ihr geht es nicht um die stalinistischen Schauprozesse, deren Todesurteile schon vor Beginn unterzeichnet waren. Ihr geht es nicht um fanatische Staatsanwälte, wie Andrei Januarjewitsch Wyschinski, die im Akkord Menschen der „Agitation gegen die Sowjetunion“ anklagten und vor das nächste Erschiessungskommando schickten. Ihr geht es nicht um den juristisch-korrekt erlassenen Schiessbefehl des sozialdemokratischen Militärministers Gustav Noske, dem unter anderem Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg zum Opfer fielen. – Frau Fehr geht es um den Nationalsozialismus, den sie offenbar für „rechts“ hält.

Nicht zu viele Nazis, zu wenig Demokraten

Es stimmt: In den Reichstagswahlen vom 31. Juli 1932 erzielte Hitlers NSDAP mit 37,4 Prozent das beste Resultat von allen Parteien. Es stimmt aber auch, dass die Nazis bereits wenige Monate später in den Wahlen vom 6. November 1932 auf 33,1 Prozent zurückfielen und über 30 Sitze einbüssten. Nie stimmte in einer freien Wahl eine Mehrheit der Deutschen für Hitler. Und, was das „frei“ anbelangt, sind grosse Vorbehalte anzubringen. Die Weimarer Republik wurde von weiten Teilen der Bevölkerung, die von einer Regierung in erster Linie eine straffe, ja autoritäre Führung verlangte, und sich nach dem Kaiser oder einer Militärregierung sehnten, abgelehnt. Auf der Bevölkerung lasteten die Folgen des verlorenen Weltkriegs und der Hyperinflation. Auf den Strassen herrschte Krawall. Über fünf Millionen Menschen suchten Arbeit. Zahlreiche Parteien und Medien vertraten ganz offen antisemitische Positionen. Dass Hitler schliesslich an die Macht gelangte, ist jenen „lösungsorientierten“ Politikern zu verdanken, die sie ihm antrugen. Das Problem war nicht, dass es zu viele Nazis gab. Es fehlte an genügend Demokraten.

Trifft es wenigstens zu, dass aus der Geschichte die richtigen Lehren gezogen und „Sicherungen“ geschaffen wurden, die eine Wiederholung der Gräuel des vergangenen Jahrhunderts verhindern werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich vor zwei Jahren der 71. Deutsche Juristentag in Essen. Der Rechtswissenschaftler Bernd Rüthers, eine Koryphäe, stellte zur Ernüchterung seines Publikums fest, dass Juristen keine Helden sind und sich, was den persönlichen Mut angeht, nicht vom Durchschnitt der Bevölkerung abheben. Er sei in Sorge, „dass wir, wenn wir in eine ähnliche Situation eines Systemwechsels kämen, bei den bundesrepublikanischen Funktionseliten der Gegenwart wenig andere Verhaltensweisen [als zu Zeiten des Nationalsozialismus] entdecken würden.“ Tatsächlich erheben sich heute kaum kritische Stimmen, wenn die Bundeskanzlerin das Staatsoberhaupt absetzt, im Alleingang – ohne Parlament oder Gerichtsbeschluss – völkerrechtswidrig den Grenzschutz aufhebt oder wenn die Regierung eine unliebsame Oppositionspartei vom Verfassungsschutz überwachen lässt.

Der „Wille des Führers“ als Rechtsgrundlage

Zu ähnlich pessimistischen Schlüssen, wie Rüthers, gelangte auch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Bettina Limperg, die in ihrem Referat anhand von Beispielen aufzeigte, wie eine Ideologie, wenn sie nur genügend Kraft hat, den Rechtsstaat zu zersetzen vermag: „Wir sehen, dass die Juristinnen und Juristen ganz freiwillig und ganz frühzeitig alle Gesetzesbindung von sich aus verlassen haben. Der Nationalsozialismus kommt vor dem Rechtsstaat. Der Rechtsstaat ordnet sich dem Nationalsozialismus unter. Es waren ganz frühe Entscheide des deutschen Richterbundes, des deutschen Anwaltvereins vom Mai 1933, sich in den Dienst des Nationalsozialismus zu stellen. Wir haben 1935 Richterleitsätze, die veröffentlicht wurden, die jeder lesen konnte, in denen ganz klar war und ganz klar zitierfähig offen ausgesprochen wurde, dass grundlegend für die Auslegung aller Rechtsquellen die nationalsozialistische Weltanschauung ist.“

Ein anschauliches Beispiel für diese Pervertierung des Rechts liefert die Umsetzung von „T4“– der „Euthanasieaktion“. In einem einzigen Satz auf seinem persönlichen Briefpapier verfügte Hitler „die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischer Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.“

Lothar Kreyssig, ein mutiger Amtsgerichtsrat, hatte wegen des krassen Unrechtscharakters der Aktion Protestbriefe an Reichsjustizminister Gürtner geschrieben. Nachdem man ihm Hitlers Autorisierung zeigte, wandte er ein, dass selbst auf der Grundlage der positiven Rechtstheorie Unrecht nicht Recht werden könne. Daraufhin erteilte ihm Gürtner eine sehr einfache Antwort: „ja, wenn Sie den Willen des Führers als Rechtsquelle, als Rechtsgrundlage nicht anerkennen können, dann können Sie nicht Richter bleiben.“ Kreyssig wurde kurz darauf in den Ruhestand versetzt. (Zitiert nach Ian Kershaw, „Hitler – 1936-1945“, London 2000, Seite 350.)

„Politische Notwendigkeiten“ statt „Majestät des Rechts“

Das Versagen der Juristen wiegt vor allem deshalb so schwer, weil es sich bei ihnen in der Regel um gebildete und kultivierte Menschen handelt, die genau wissen, was sie tun. Der letzte Reichsgerichtspräsident Erwin Buhmke sprach bereits 1932 davon, dass er mit einer Periode der Geschichte verbunden sei, in die der Niedergang des Reichsgerichts falle. Gleichwohl diente er sich Hitler an, setzte die Blutschutzgesetze akribisch durch und fällte unsägliche Todesurteile. 1945 nahm er sich das Leben. Im Bewusstsein um die Schuld, die er auf sich geladen hatte, schrieb er in einem Abschiedsbrief: „Möge mein Schicksal denen zur Warnung dienen, die da glauben, politischen Notwendigkeiten Vorrang vor der Majestät des Rechts einräumen zu müssen.“

Unter „politischer Notwendigkeit“ hat man sich Handeln im Sinne einer bestimmten Ideologie vorzustellen. Richter und staatliche Funktionäre wenden sich ab von an sich klaren Rechtsprinzipien, wie Freiheit, Rechtsgleichheit oder Unschuldsvermutung und arbeiten lösungsorientiert auf ein bestimmtes Ziel hin. Ein „Meister“ darin war Eduard Dreher, der zur Zeit des Nationalsozialismus Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck war. Auch Dreher glaubte „politischer Notwendigkeit“ zu folgen, als er das Recht so zurechtbog, oder, wie er es formulierte, „analog“ auslegte, dass er selbst für geringfügige Delikte die Todesstrafe fordern konnte – womit er bei den Richtern selbstredend durchkam. Nach dem Krieg wurde er hoher Ministerialbeamter in der frühen Bundesrepublik. Sein Strafrechtskommentar war Standardwerk für Generationen von Studenten. In den 1960er Jahren mit seiner Nazi-Vergangenheit konfrontiert, gab er sich nicht etwa schuldbewusst, sondern verteidigte sich mit juristischer Kaltschnäuzigkeit: Das Analogieverbot sei kein rechtsstaatliches Prinzip per se, und die – von ihm angestrebten – Todesurteile hätten sich auch anderweitig erreichen lassen.

Juristischer Schutz für Schwerverbrecher

Nicht nur die Nazi-Juristen von damals argumentierten so zynisch. Auch ihre Nachfolger in der Bundesrepublik verstiegen sich in juristische Konstruktionen, die einem die Sprache verschlagen. Ein Beispiel liefert der Fall von Walter Huppenkothen, dem unter anderem eine Mittäterschaft an 60.000 bis 80.000 Morden an Polen bis zum Frühjahr 1940 zur Last gelegt wurde. Der SS-Mann und Gestapo-Mitarbeiter wurde gegen Ende des Krieges von Hitler mit der Einsetzung eines Standgerichts beauftragt, dem unter anderem Dietrich Bonhoeffer zum Opfer fiel. Noch 1956 befand der deutsche Bundesgerichtshof, Huppenkothen habe nach geltendem Recht gehandelt, und schliesslich würden auch andere Staaten Verrat mit dem Tode bestrafen.

Eine menschenverachtende Justiz braucht keinen Krieg, und windige Juristen verstehen es auch in Friedenszeiten problemlos die gewünschten Resultate zu liefern: In der Nacht zum 21. April 1945 wurden im Schulgebäude Bullenhuser Damm in Hamburg Zwanzig Kinder zusammen mit ihren Pflegern im Keller des Gebäudes, das im Kriege als Nebenlager des KZ Neuengamme gedient hatte, auf Geheiss von Josef Mengele von SS-Männern ermordet. Das Strafverfahren gegen den ehemaligen SS-Obersturmführer Arnold Strippel wurde 1967 mit der Begründung eingestellt, den getöteten Kindern sei “über die Vernichtung ihres Lebens hinaus kein weiteres Übel zugefügt” worden. Die Tötung sei zwar unter “grausigen Bedingungen” geschehen, erfülle aber “nicht das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit”, da “sämtliche Kinder gleich nach Empfang der ersten Spritze das Bewusstsein verloren und aus diesem Grunde alles Weitere, was mit ihnen geschah, nicht wahrgenommen haben.” Noch im Jahre 1993 hielt es der Hamburger Richterverein für angebracht, sich schützend vor den für die Verfahrenseinstellung verantwortlichen Staatsanwalt zu stellen. Man bot ihm sogar Rechtsschutz an.

Erst 2002 hob der Bundestag durch eine Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege von 1998 alle Urteile der Standgerichtsverfahren in der NS-Zeit auf, weil sie als Unrecht gewertet wurden.

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Der Nachweis, dass ein Regelwerk oder ein juristischer Apparat, und seien sie noch so ausgeklügelt und international festgeschrieben, die Rechte und Freiheiten der Menschen besser zu schützen vermag, als die direkte Demokratie, ist nicht zu erbringen. Sogar der schweizerische Bundesrat verweist in seiner jüngsten Stellungnahme über das „Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht“ vom 5. März 2010 darauf, dass er sich zwar in der EWR-Botschaft für einen grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts ausgesprochen habe, aber schon dort eine Ausnahme postulierte wo „Grundprinzipien oder Kerngehalte der Grundrechte tangiert“ seien. Das so genannte Völkerrecht ist also durchaus nicht der eherne Garant der Menschenrechte, wie derzeit gerne behauptet wird. Es kann offenbar sogar zu einer Bedrohung werden. Dann muss die Schweiz von sich aus handeln.

Es liegt mir fern, den Gerichtshof der Europäischen Union mit einer der vorgängig beschriebenen Diktaturen gleichzusetzen. Doch das von Erwin Buhmke beschriebene Problem der „politischen Notwendigkeit“ in den Köpfen der Richter lässt sich nicht leugnen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg versteht sich klar als „Motor der Integration“. Damit begründet er seinen Aktivismus, mit dem er seine Kompetenzen nach und nach zu einem europäischen Verfassungsgericht ausbaute, was nie in der Absicht der Gründer lag. Man mag die europäische Integration begrüssen oder nicht. Auf jeden Fall ist das eine politische Frage. Wer sie ablehnt, kann sich auf die gleichen Menschenrechte berufen, wie die Befürworter. Nur, von einem Gerichtshof mit politischer Agenda wird die eine Seite niemals Recht erhalten.

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In der Weltwoche Nr. 46/18 in gekürzter Version erschienen.